Allgemeine Geschäftsbedingungen

HEFTER Cleantech GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Folgende Verkaufsbedingungen sind Bestandteil der zwischen dem Besteller und der HEFTER Cleantech GmbH, Zeppelinstraße 24 D-82205 Gilching (nachfolgend HEFTER oder HCT) genannt, betreffend den Erwerb unserer Produkte geschlossenen Verträge.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  3. Besteller im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind alle in § 1.2 aufgeführten Personen, soweit nicht nachfolgend differenziert wird.
  4. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Einfachheit halber werden nachfolgend sowohl Unternehmer als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögens einheitlich Unternehmer genannt.
  5. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien schriftlich getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. 
  6. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  7. Der Besteller stimmt durch die Bestellung der Anwendung unserer Verkaufsbedingungen ausdrücklich zu und verzichtet auf die Geltendmachung eigener abweichender Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angaben in Prospekten, Katalogen, Internet oder anderem Werbematerial sind freibleibend, d.h. unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung an den Besteller dar, ein Angebot abzugeben. Kostenvoranschläge und Angebote der HEFTER sind ebenfalls freibleibend. Unterlagen zu individuellen als auch zu Standardleistungen (z.B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten sowie Zeichnungen und Abbildungen) geben nur Annäherungsmaße an, soweit Maße nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind.
  2. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  3. Mit der Bestellung gibt der Besteller ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Der Besteller ist an diese Bestellung 14 Kalendertage, bei Bestellungen über das Internet 3 Tage, nach Absendung des Angebotes gebunden. Die Annahme der Bestellung durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  4. HEFTER haftet nicht für Fehler und Mängel, die ihre Ursache in Unterlagen oder/und unklaren oder mündlichen Angaben des Bestellers haben.

§ 3 Überlassene Unterlagen, gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur in der vereinbarten Form vom Besteller genutzt werden. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Nr. 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden/herauszugeben.
  2. Sofern wir Erzeugnisse nach vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.  Der Besteller stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt uns den entstehenden Schaden sowie unsere Kosten und Aufwendungen.
  3. Von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Besteller die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise in Euro ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie bei Exportlieferung zuzüglich Zoll und anderer öffentlicher Abgaben. Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung, Zölle und andere öffentliche Abgaben werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart, sind die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise maßgeblich. Die Preisliste beinhaltet lediglich empfohlene Endpreise ohne Mehrwertsteuer.
  2. Abruflieferungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung - auch hinsichtlich der Kosten - möglich.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bis zu dem in der Rechnung genannten Datum fällig. Fehlt die Nennung eines Zahlungsziels in der Rechnung - und ist nichts anderes vereinbart - ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Kommt der Zahlungspflichtige in Verzug, ist HEFTER darüber hinaus berechtigt, Zahlungen sofort fällig zu stellen und zwar hinsichtlich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
  5. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung akzeptiert.
  6. Sofern mit Unternehmern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  7. Für Sonderanfertigungen gilt die Verpflichtung von HEFTER, den Besteller direkt oder über seinen Vertriebspartner darauf hinzuweisen, dass Sonderanfertigungen - außer in Fällen der Gewährleistung - von der Rückgabe ausgeschlossen sind. Darüber hinaus hat HEFTER den Besteller darauf hinzuweisen, falls nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen erforderlich werden. Diese Leistungen sind gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen, die nach Aufwand berechnet werden.
  8. Für Händler gilt: Bei Bestellungen bis zu EUR 250,00 Nettowarenwert gilt ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 30,00.
  9. Für Endabnehmer gilt: Der Mindestauftragswert für Endabnehmer beträgt 50,-- € netto. Für Aufträge unter dem Mindestauftragswert berechnen wir für Endabnehmer einen Mindermengenzuschlag von EUR 10,00 € zzgl. MwSt.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung

  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  3. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden wird. Dies gilt auch für Vereinbarungen des Bestellers mit Dritten, durch die bei der Veräußerung von Vorbehaltsware ein Forderungsübergang auf uns ausgeschlossen wird.

§ 6 Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
  2. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Umstände, wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel, verzögerte Belieferung durch Vorlieferanten, Verzögerungen seitens der Auslieferung durch eine Spedition oder vom Besteller geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferzeiten entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. In solchen Fällen sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten.
  6. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns eine Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.

§ 7 Sonderanfertigungen

  1. Der Besteller hat die Möglichkeit bezüglich unseres Produktsortiments Sonderanfertigungen zu erwerben. Sonderanfertigungen sind Sonderwünsche des Bestellers die von den Produkten in unserem Katalog abweichen und einer Neuanfertigung bedürfen.
  2. Für Sonderanfertigungen behalten wir uns vor, im Bedarfsfall EUR 500,00 netto vorab für Machbarkeitsstudien in Rechnung zu stellen, die bei anschließender Auftragserteilung wieder gutgeschrieben werden.
  3. Bei Sonderanfertigungen beziehen sich unsere Angebotspreise auf die Mengenangabe in unserem Angebot. Mit der Bestellung verpflichtet sich der Besteller zur Abnahme der im Angebot aufgeführten Menge.
  4. Beinhalten Sonderanfertigungen die Erstellung von Etiketten, Klischeebedruckungen und/oder Verkleidungen sind in unseren Angebotspreisen das Design und die Erstellung von Etiketten, Klischeebedruckungen und/oder Verkleidungen sowie 2 Korrekturläufe zur finalen Abstimmung der Entwürfe für Etiketten, Klischeebedruckungen und/oder enthalten. Darüber hinaus getätigte Aufwendungen werden mit einem Stundensatz von EUR 80,00 (netto) gesondert berechnet. Im Rahmen der kundenspezifischen Etiketterstellung verpflichten wir uns, die nach dem Produkthaftungsgesetz erforderlichen Mindestangaben bereitzustellen. Der Besteller gestaltet die Etikettentexte und gibt das Etikett zum Druck frei.
  5. Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Gewährleistung.
  6. Sonderanfertigungen werden für den Besteller nicht exklusiv angefertigt. Wir behalten uns vor, diese auch anderen Bestellern zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen, z. B. Installationen, übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von den Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
    Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Lieferbestände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  3. Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden wird von uns nicht übernommen. Der Besteller hat beim Transport entstandene Beschädigung sowie Verlust unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Forderungen gegenüber den Abnehmern aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt widerruflich zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wir sind unverzüglich über Verfügungen von Dritten, die die Vorbehaltsware betreffen, zu verständigen.
  6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der untrennbaren Verbindung oder Vermischung. Sofern die untrennbare Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress, Ersatzteile

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts.
  2. Benötigt der Besteller die Ware für besondere Zwecke, so muss er ihre spezielle Geeignetheit – auch hinsichtlich der Produktsicherheit - dazu vorher prüfen, besonders, ob sie alle einschlägigen technischen oder behördlichen Vorschriften erfüllt. Ohne vorherige Prüfung sind aus der Nichteignung resultierende Ersatzansprüche ausgeschlossen. Bei Werkstoff-, oder Konstruktionsvorschriften des Bestellers haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben insoweit auch keine besondere Prüfpflicht.
  3. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist zur sofortigen Untersuchung des Liefergegenstandes verpflichtet. Etwaige Mängel sind uns binnen 2 Werktagen (48 Stunden) schriftlich mitzuteilen. Eine spätere Mitteilung offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen. Bei Sonderanfertigungen ist nach der Abnahme eine Geltendmachung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen, auch wenn sie sich beim Betrieb des Gerätes ergeben. Jedweder Eingriff Dritter in die geleisteten Geräte schließt die Gewährleistung aus. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Edelstahlchassis beträgt die Gewährleistungsfrist 10 Jahre. Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Regelungen für den Rückgriff des Unternehmers nach § 478 BGB bleiben unberührt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Wir sind berechtigt, mindestens zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen, bevor im Übrigen die gesetzlichen Ansprüche zum Zuge kommen.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel (dies beinhaltet den Gebrauch von nicht zulässigen oder aggressiven Chemikalien bzw. die Benutzung von Materialien, welche nicht für die Maschine zugelassen sind sowie Nicht-Original-Teile und Nicht-Original-Ersatzteile wie Bürsten, Sauglippen, Batterien usw. ); oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Von der Gewährleistung ausgenommen sind ferner Transportschäden und Schäden, die bei mangelnder Pflege und Wartung sowie Benutzung von Batterien und Ladegeräten, welche nicht durch uns geprüft und freigegeben wurden, entstanden sind. Alle Verschleißteile wie Bürsten, Walzen, Filter, Gleiter, Sauglippen, etc. unterliegen nicht der Gewährleistung.
  8. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen uns gilt ferner Absatz 7 entsprechend.
  9. Im Falle der Nachbesserung beginnt die Gewährleistung nur bezüglich des nachgebesserten Teils neu zu laufen, im Übrigen bleibt es bei der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
  10. Mängelansprüche bei Akkus und Batterien setzen voraus, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegt. Auf Absatz 3 wird verwiesen. Später erhobene Mängel sind auf den Gebrauch zurückzuführen und unterliegen keiner Gewährleistung. 
  11. Unsere Ersatzteile sind ausschließlich für die von uns verkauften Produkte zu verwenden.
  12. Der Kauf unserer Produkte beinhaltet nicht deren Entsorgung, ausgenommen es besteht eine gesetzliche Verpflichtung unsererseits (z.B. Elektrogesetz).

§ 11 Haftung

  1. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation unserer Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
    Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Geheimhaltung

Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes, nicht offenkundiges Wissen hat der Besteller gegenüber Dritten geheim zu halten.

§ 13 Datenschutz

HEFTER darf die vom Besteller mitgeteilten Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und solange HEFTER zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist. Sämtliche vom Besteller mitgeteilte personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetze insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verwertet. Einzelheiten hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung auf unserer Website unter https://www.hefter-cleantech.com/de/datenschutzerklärung.

§ 14 Sonstiges

  1. Im Falle von Direktlieferungen durch uns an den Endabnehmer gelten die AGB entsprechend. In diesem Fall ist HCT berechtigt, die sich aus den AGB ergebenden Rechte des Kunden durch seinen Vertriebslizenzpartner in dem entsprechenden Gebiet durchführen zu lassen. Der Kunde hat dies als Erfüllungsort durch HCT gelten zu lassen.
  2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Gilching bei München , sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Stand: 01.01.2023

 

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